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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN PÖFFEN GmbH, Rödermark

Artikel 1. Gültigkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Abschluss, den Inhalt und die Erfüllung aller  zwischen dem Auftraggeber und der PÖFFEN GmbH geschlossenen Verträgen. Die allgemeinen Bedingungen der Auftraggeber sind nur dann anzuwenden, falls ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, dass diese unter Ausschluss der vorliegenden Bedingungen auf  den Vertrag zwischen den Parteien anzuwenden sind.

Artikel 2. Angebote und Preisangaben

1. Die bloße Bekanntgabe - sei es innerhalb eines Angebotes oder nicht - von Preisangaben,

Kostenvoranschlägen, Vorkalkulationen oder gleichartiger Mitteilungen, verpflichtet PÖFFEN nicht mit dem Auftraggeber einen Vertrag zu schließen.

2. Angebote von PÖFFEN sind immer freibleibend und können nur ohne Abweichungen angenommen werden. Ein Angebot gilt in jedem Fall als zurückgewiesen, sofern es nicht innerhalb von  1 Monat angenommen wird. PÖFFEN behält sich jederzeit das Recht vor, festzustellen, dass die von ihr zu liefernden Artikel und  Dienste nur zu bestimmten Mindestmengen geliefert werden.

Artikel 3. Annullierung

Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Vertrag zu annullieren, bevor PÖFFEN mit der Ausführung dieser Vereinbarung begonnen hat, sofern er den Schaden ersetzt, der der PÖFFEN GmbH  entstanden ist. Zu diesem Schaden zählen auch die PÖFFEN durch erlittenen Verluste, der Gewinnausfall und in jedem Fall die Kosten, die PÖFFEN bereits zur Vorbereitung entstanden sind. Dies gilt auch für reservierte Produktionskapazitäten, georderte Materialen, beauftragte Dienstleistungen und die Lagerung.

Artikel 4. Preise

1. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die von PÖFFEN angegebenen Preise einschließlich Importzölle, Steuern und Abgaben, jedoch ausschließlich der gültigen Mehrwertsteuer und anderer, von Staatswegen erhobener Abgaben und sonstiger Kosten, die aufgrund dieser Bedingungen berechnet werden.

2. PÖFFEN ist berechtigt, gestiegene Kosten, hierunter fallen u.a. Zölle, Verbrauchssteuern, andere (staatliche) Abgaben und/oder  Steuern, sowie von staatlichen Behörden vorgeschriebene Preiserhöhungen, in Rechnung zu stellen, dies gilt auch nach dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. nach Vertragsabschluss.

3. PÖFFEN behält sich das Recht vor, dem Auftraggeber gesondert Verwaltungs-/Bearbeitungskosten und/oder einen Transportzuschlag und/oder einen Treibstoffzuschlag zu berechnen, dies gilt auch nach Vertragsabschluss. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Kosten an PÖFFEN zu zahlen.

4.Falls zwischen den Parteien kein Preis vereinbart wurde, die Parteien jedoch innerhalb eines zurückliegenden Zeitraums von 1 Jahr einen oder mehrere Verträge mit gleichartigem oder annähernd gleichartigem Inhalt geschlossen haben, wird der Preis auf der Grundlage der dabei zugrunde liegenden Produktionsmethoden und Kalkulationstarifen berechnet.

Artikel 5. Bezahlung

1. Sofern nicht anders vereinbart, muss der Auftraggeber die aufgrund des Vertrages geschuldeten Beträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlen, ohne dass er einen Anspruch auf Rabatte, Verrechnung oder Aufschub hat. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Auftraggeber in Verzug,  ohne das hierzu eine

Inverzugsetzung durch PÖFFEN erforderlich ist.

2. Der Auftraggeber ist jederzeit und ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen gehalten, auf Wunsch von PÖFFEN umgehend Sicherheiten für die Zahlung der aufgrund des Vertrages zu  zahlenden Beträge zu stellen. Die angebotene Sicherheit muss derart sein, dass die Forderung einschließlich der eventuell darauf entfallenden Zinsen und Kosten gedeckt ist und PÖFFEN daraus problemlos Regress führen kann.

3. Falls der Auftraggeber gemäß den Ausführungen in Absatz 1 dieses Artikels, nicht rechtzeitig zahlt, so ist er von Rechtswegen in Verzug, er hat PÖFFEN dann aufgrund der verspäteten Zahlung des von ihm geschuldeten Betrages ab dem Rechnungsdatum Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat zu zahlen.

4.Bei nicht rechtzeitiger Zahlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels, ist der Auftraggeber über den geschuldeten Rechnungsbetrag sowie über die angesprochenen vertraglichen und gesetzlichen Zinsen hinaus verpflichtet, sowohl die außergerichtlichen als auch gerichtlichen Inkassokosten zu zahlen. Hierunter fallen auch die Kosten für Anwälte, Gerichtsvollzieher und Inkassobüros. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15 % der Hauptsumme einschließlich Zinsen unter Beachtung eines Mindestbetrages von Euro 150,00 festgesetzt.

5. Falls die Rechnung von PÖFFEN nicht in Euro erstellt wurde, hat PÖFFEN das Recht, die Zahlung in Euro zum Währungskurse des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wurde oder - je nach Entscheidung von PÖFFEN - zum Währungskurs des Rechnungstages zu verlangen.

Artikel 6. Lieferung und Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Ablieferung der aufgrund des Vertrages zu liefernden Waren durch PÖFFEN mitzuwirken. Der Auftraggeber ist in Verzug, ohne dazu gesondert angemahnt zu werden, falls er die zu liefernden Waren nicht unmittelbar nach Aufforderung durch PÖFFEN dort abholt oder - im Falle der Lieferung an seine Adresse - wenn er sich weigert, die zu liefernden Waren in Empfang zu nehmen.

2. Jede Warenlieferung durch PÖFFEN an den Auftraggeber geschieht unter Eigentumsvorbehalt, bis der Auftraggeber all das, wozu er aufgrund des Vertrages verpflichtet ist, vollständig gezahlt hat, hierunter fallen auch Zinsen und Kosten.

3. Falls in Bezug auf die zu liefernden Waren franco Transport vereinbart wurde, erfolgt dieser auf Kosten des Auftraggebers. Der Auftraggeber  trägt jederzeit das Transportrisiko. Die Annahme von Waren der PÖFFEN GmbH durch den Transporteur gilt als Beweis, dass diese sich zu dem Zeitpunkt in äußerlich einwandfreiem Zustand befanden, es sei denn, aus den Frachtunterlagen  oder dem Empfangsbeweis ergibt sich das Gegenteil. PÖFFEN übernimmt keine Lagerung der zu liefernden Waren, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Falls eine Lagerung stattfindet, erfolgt dies auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.

Artikel 7. Lieferfristen

1. Eine von PÖFFEN genannte Lieferfrist ist - sofern diese nicht schriftlich und als äußerste Frist festgelegt wurde - lediglich geschätzt und wird erst dann wirksam, nachdem PÖFFEN den Auftrag schriftlich bestätigt hat. PÖFFEN ist, auch bei vereinbartem äußerstem Liefertermin, erst dann in Verzug, nachdem der Auftraggeber PÖFFEN in Verzug gesetzt hat.

2. Die Bindung von PÖFFEN an einen vereinbarten äußersten Liefertermin verfällt, sofern der Auftraggeber Änderungen in der Spezifikation der Ware wünscht, es sei denn, die geringe Änderung und/oder Verzögerung zwingt PÖFFEN zumutbar nicht zu einer Änderung der anfänglich von  ihr planmäßig festgestellten Produktionskapazität.

3. Der Auftraggeber ist in Hinblick auf die Ausführung des Vertrages durch PÖFFEN gehalten, alles zu tun, was vernünftigerweise notwendig oder wünschenswert ist, damit eine rechtzeitige Lieferung  durch PÖFFEN gewährleistet ist, dies gilt insbesondere hinsichtlich der prompten Beantwortung von Fragen von PÖFFEN und der Vermeidung von mangelhaften Lieferungen.

4. Die Lieferfrist wird aufgeschoben, sofern der Auftraggeber die Bestimmungen dieses Artikels nicht erfüllt oder falls und so lange der Auftraggeber mit der Zahlung irgendeiner aufgrund voriger Lieferungen und/oder der vorliegenden Lieferung verschuldeter Beträge in Verzug ist. PÖFFEN ist dann befugt, ungeachtet der ihr Kraft Gesetz zustehenden Rechten, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen, bis der Auftraggeber diesen Verzug beseitigt hat. Danach wird PÖFFEN den Vertrag nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen.

5. Die Lieferfrist wird ebenfalls aufgrund höherer Gewalt bei PÖFFEN und/oder ihrem Lieferanten/Fabrikanten ausgesetzt. In dem Fall ist PÖFFEN berechtigt, die Liefertermine für die Dauer der höheren Gewalt zu verlängern oder sie hat das Recht, den Vertrag durch eine schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber aufzulösen, ohne dass PÖFFEN gegenüber dem Auftraggeber zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist. In den nachfolgenden  Fällen liegt ebenfalls höhere Gewalt vor: Behinderung durch Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, staatliche Maßnahmen,  Verzögerung bei der Anfuhr von Grund-, Hilfs- und Rohstoffen, Handelswaren oder Verpackungsmaterialen, Brand, Überschwemmung,  Frost oder andere Betriebsstörungen wie z.B. Streiks, Betriebsbesetzungen oder derartige Aktionen, Arbeitskräftemangel, exzessive Häufung von Krankheiten unter dem Personal und Transportstörungen. Unter höhere Gewalt fallen zudem alle Umstände, die  außerhalb jeglicher Verantwortung von PÖFFEN liegen wodurch eine rechtzeitige Erfüllung des Vertrages korrekterweise nicht möglich ist, dies ungeachtet der Frage, ob diese Umstanden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren oder nicht.

Artikel 8. Lieferung und Risiko

Die Waren gelten dann als geliefert, sobald der Auftraggeber die freie Verfügung darüber besitzt und PÖFFEN die üblichen Unterlagen in Empfang genommen hat. Ab dem Moment, zu dem die Waren zur freien Verfügung des Auftraggebers sind und/oder sich auf dem Gelände/in den Gebäuden des Auftraggebers befinden, geht das Risiko in Bezug auf völligen oder teilweisen Verlust, Beschädigung, Diebstahl usw. der Waren zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 9. Reklamationen

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Lieferung zügig zu überprüfen, ob PÖFFEN den Vertrag korrekt erfüllt hat. Er ist zudem gehalten, PÖFFEN unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, sobald er das Gegenteil feststellt. Der Auftraggeber muss die entsprechende Warenkontrolle und Mitteilungen an PÖFFEN innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung durchführen.

2. Nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist, wird PÖFFEN keine Reklamationen/Beschwerden mehr akzeptieren. Es ist dann davon auszugehen, dass der Auftraggeber die Lieferung in ordnungsgemäßem Zustand angenommen und akzeptiert hat.

3. Sofern der Mangel irreparabel ist, ist PÖFFEN jederzeit berechtigt, anstelle der früheren mangelhaften Leistung eine neue einwandfreie Leistung zu erbringen.

4. Zwischen den Parteien ist der Vertrag auch erfüllt, sofern es der Auftraggeber  versäumt hat, die Warenkontrolle oder die Mitteilung an PÖFFEN gemäß Absatz 1 dieses Artikels fristgerecht vorzunehmen.

5. Falls die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Frist von 14 Tagen nach Maßgabe von Recht und Billigkeit auch für einen aufmerksamen und sorgfältigen Auftraggeber unannehmbar ist, wird dieser Termin bis zu dem Zeitpunkt verlängert, an dem die Warenkontrolle bzw. Mitteilung an PÖFFEN für den  Auftraggeber in angemessener Weise möglich ist.

6.Die Leistung von PÖFFEN gilt in jedem Falle als ordnungsgemäß erbracht, falls der Auftraggeber die gelieferten Waren oder einen Teil der Lieferung in Gebrauch genommen, bei- oder verarbeitet bzw. an Dritte geliefert hat und/oder von Dritten in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet oder von Dritten geliefert wurden, es sei denn,  der Auftraggeber hat nach den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels gehandelt.

7. Falls PÖFFEN eine Beschwerde als begründet erachtet, müssen die Waren an PÖFFEN zurückgesandt werden, PÖFFEN wird dann eine Entschädigung in Geld - die in keinem  Fall den Wert der gelieferten Waren übertreffen darf - oder ersatzweise eine neue Lieferung vornehmen. Jede andere Form der Entschädigung ist nachdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 10. Eigentum der Produktionsmittel

Alle von PÖFFEN hergestellten Waren wie Produktionsmittel, Halbfabrikate und Hilfsmittel bleiben Eigentum von PÖFFEN, auch wenn diese als gesonderter Posten im Angebot, im Kostenvoranschlag oder auf der Rechnung angegeben sind. PÖFFEN ist nicht verpflichtet, diese Sachen dem Auftraggeber auszuhändigen. Darüber hinaus ist PÖFFEN gehalten, diese für den Auftraggeber zu verwahren.

Artikel 11. Haftung

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle von PÖFFEN in Einzelverpackung gelieferten und in Verkehr gebrachten Artikel in der von PÖFFEN stammenden Verpackung zu handeln, ohne (Ver-)Änderungen vorzunehmen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, die von PÖFFEN stammenden oder über PÖFFEN gelieferten Verpackungen mit einem anderen als dem Inhalt zu benutzen, zu verhandeln oder in den Handel zu bringen, als mit dem, der ursprünglich dem Auftraggeber geliefert wurde. Bei Missachtung der Bestimmungen dieses Absatzes ist der

Auftraggeber verpflichtet, neben der Zahlung aller hieraus entstehenden Schäden eine direkt einforderbare Busse in Höhe von Euro  2.000,- für jede Übertretung zu zahlen.

2. Die Haftung von PÖFFEN aufgrund des Vertrages mit dem Auftraggeber beschränkt sich auf einen Betrag, der nach Recht und Billigkeit im Verhältnis zum vereinbarten Preis steht.

3. PÖFFEN ist nicht für Schäden  - welcher Art auch immer - haftbar, die entstehen, indem oder nachdem der Auftraggeber die hergestellten Waren nach Ablieferung in Gebrauch genommen, be- und/oder verarbeitet bzw. an Dritte geliefert hat und/oder von Dritten in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet oder von Dritten geliefert wurden.

4. PÖFFEN ist darüber hinaus nicht für Schäden aufgrund eines Gewinnausfalls oder eines geringeren Goodwills gegenüber dem Unternehmen bzw. dem Beruf des Auftraggebers haftbar.

5.PÖFFEN ist gegenüber dem Auftraggeber niemals haftbar und der Auftraggeber ist verpflichtet, PÖFFEN in jeglicher Hinsicht gegen Haftungsansprüche Dritter in Bezug auf Kosten, Schäden und Interessen zu gewähren, die als Folge von Taten oder Untätigkeit von Personen von PÖFFEN oder durch Sachen entstanden sind, die Eigentum von PÖFFEN sind, bei ihr benutzt werden oder die von PÖFFEN transportiert und/ oder verkauft werden.

Artikel 12. Auflösung des Vertrages

In Fällen höherer Gewalt gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist PÖFFEN berechtigt, den Vertrag aufzulösen, dies gilt auch bei einem Konkurs oder Zahlungsaufschub des Auftraggebers, falls der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber PÖFFEN nicht mehr nachkommt, wenn der Auftraggeber von Rechtswegen in Verzug gerät. In diesen Fällen kann PÖFFEN den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber auflösen.

Artikel  13. Gerichtsstand und Erfüllungsort

1.Sofern erforderlich wird davon ausgegangen, dass der Vertrag innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde und auf den Vertrag sowie auf alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten und Rechtstreitigkeiten zu jeder Zeit einzig und allein deutsches Recht anzuwenden ist.

2. Gerichtsstand in Bezug auf alle Rechtstreitigkeiten und Forderungen, die sich aus dem Vertrag ergeben bzw. den Vertrag betreffen, ist ausschließlich das zuständige Amtsgericht in Darmstadt. 

Artikel 14. Impressum

PÖFFEN GmbH, Carl-Zeiss-Strasse 8, 63322 Rödermark/ Hessen Germany
Telefon +49 (0)6074 74 89 33-0, Fax +49 (0)6074 74 89 33-5
www.poeffen.de, E-Mail: info@PÖFFEN.de
Geschäftsführerin Frau Weiling Pan
Amtsgericht Steinfurt HRB 7817

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PÖFFEN GmbH finden auf allen Aufträgen, Angeboten, Kostenvoranschlägen, Verkäufen und Lieferungen Anwendung.